Statuten Croquet Club Zürich

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Croquet Club Zürich, nachstehend Verein genannt, besteht ein nicht gewinnorientierter Verein  im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich, Kanton Zürich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

2. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der ASC Association Suisse de Croquet.

 

3. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, den Croquetsport in allen Formen zu betreiben, die Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern zu fördern und einen Beitrag zur Popularität von Croquet zu leisten.

 

4. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus  Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen,

Sponsorengelder und Einnahmen aus Veranstaltungen.

Mitgliederbeitrag für Aktive:                   CHR  100.- pro Jahr

Gönnerbeitrag :                                                 freier Betrag

Die Beiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

5. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der Vereinszwecke haben.

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern und Gönnern.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie sind von der Zahlung von Mitgliedsgebühren befreit.

 

5.1 Beschrieb der Mitgliedarten

Als Aktivmitglied gilt jede Personen, die sich aktiv im Verein betätigt.

Als Gönner gilt, wer sich im Verein nicht aktiv betätigt, unsere Bestrebungen jedoch finanziell unterstützt.

 

5.2 Rechte der Mitglieder

Nur Aktivmitglieder besitzen das Stimmrecht. Sie sind berechtigt, an Wettkämpfen und am Trainingsbetrieb teilzunehmen. Gönnermitglieder besitzen kein Stimmrecht, sie sind jedoch berechtigt am Trainingsbetrieb, an Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.

 

5.3 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheide des Vorstandes zu befolgen und die Mitgliederbeiträge pünktlich bis 30. April jeden Jahres zu bezahlen. Aktivmitglieder nehmen aktiv am Vereinsgeschehen teil.

 

5.4 Mitgliederaufnahme

Neumitglied kann jedermann auf Empfehlung eines bestehenden Mitglieds werden. Durch Zustellung des Beitrittformulars und Einzahlung des Beitrags wird er Mitglied für das laufende Kalenderjahr. Damit erlangt er alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

 

5.5 Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch jederzeitige schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  • bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages bis 30. Juni (ohne Angabe von stichhaltigen Gründen) in einem zweistufigen Verfahren.
  1. Stufe: bei Nichtbezahlen bis 30.6.: Verlust des Stimmrechtes und keine Teilnahme an Turnieren
  2. Stufe: Vorstand setzt eine Frist zur Bezahlung, bei Nichteinhalteung der Frist erlischt die Mitgliedschaft
  • den Ausschluss bei Vorliegen „schwerwiegender“ Gründe.

Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Dazu hat es innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung die Behandlung durch die Generalversammlung schriftlich zu verlangen.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Rechte gegenüber dem Verein. Es steht ihm kein Recht auf das Vereinsvermögen zu.

 

6. Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Festlegung der Jahresziele
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für alle Arten von Mitgliedern
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

 

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen und wird innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Als schriftlich gilt auch der elektronische Versand an eine durch das Mitglied mitgeteilte E-Mail Adresse.

Die Generalversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von zwei Fünftel der Mitglieder statt.

 

7. Vorstand

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder werden durch den Vorstand selbst ersetzt. Sie bedürfen der Bestätigung der nächsten Generalversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Es ist ein Protokoll über die Beschlüsse zu führen.

 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Die Buchführung des Vereins

 

9. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Für den Abschluss einer Unfallversicherung ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich.

 

10. Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 28.02.2016 in Zürich angenommen.

Im Namen des Vereins zeichnen die fünf gewählten Vorstandsmitglieder:

Kerstin Loretz    Neil Thomas    Kevin Collins    Duri Candrian    Daniel Studerus